Rechtssprechung BGH, BVG, Kunstfehler

 

Bundesverfassungsgericht Leitsatz

L e i t s a t z
zum Beschluss des Ersten Senats
vom 6. Dezember 2005
- 1 BvR 347/98 -
Es ist mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 347/98 -
Quelle Entscheidungen Bundesverfassungsgericht

 

 

 

Arztstrafrecht

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Recht auf Selbstbestimmung, 6. Zivilsenat des BGH

In der aktuellen Rechtssprechung zum Thema Kunstfehler wird betont, dass der Patient umfassend aufgeklärt werden muss.
Das Arzt- Patienten- Verhältnis müsse folgende Charakteristika aufweisen:
• "Unumstritten müsse sein, dass ärztliche Heileingriffe grundsätzlich der Einwilligung der Patienten bedürfen, um recht mäßig zu sein."
• diese Einwilligung könne "nur wirksam erteilt werden, wenn der Patient über den Verlauf des Eingriffs, seine Erfolgsaussichten, seine Risiken" aufgeklärt worden sei.
• Zur Aufklärung gehöre der Hinweis auf "mögliche Behandlungsalternativen mit wesentlich anderen Belastungen, Chancen und Gefahren".
• "Nur so", stellten die Bundesrichter fest, könnten das "Selbstbestimmungsrecht" des mündigen Patienten und "sein Recht auf körperliche Unversehrtheit" gewahrt werden – ein deutlicher Hinweis auf die von der Verfassung garantierten Grundrechte.
Ein Hinweis auf alternative Therapiemethoden ist demnach Pflicht.
Quelle:
DER SPIEGEL 37/1989 Gefährliche Spritze
DER SPIEGEL 37/1989 Gefährliche Spritze (als PDF)


 

Aufklärung über alternative Therapien

ÖKO Test – Dezember 2003 – Recht und Rat
Ärzte müssen ihre Patienten über verschiedene Behandlungsmöglichkeiten aufklären.
Wenn der Arzt dies unterlässt und die Beschwerden andauern oder sogar schlimmer werden, macht sich der Arzt wegen der Verletzung der Gesundheit des Patienten schuldig.
Dadurch kann dem Patienten Schmerzensgeld zustehen.
Der Arzt muss auch über neue Alternativtherapien aufklären. Das gilt selbst dann, wenn die wissenschaftliche Diskussion über die Methode noch nicht abgeschlossen sein sollte, entschied das Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 4 U 4225/00 )

Amtlicher Leitsatz:
Übernimmt der ärztliche Vorstand eines Universitätsinstituts die dauernde Behandlung eines Patienten, der an einer seltenen (einmal pro 1 Million Geburten), in sein Fachgebiet fallenden, tödlichen Krankheit leidet, hat er den Patienten über eine neue im Laufe der Behandlung in wissenschaftlichen Fachzeitschriften erörterte und dort als heilende Therapie erachtete Behandlungsmöglichkeit aufzuklären, insbesondere wenn diese Therapie schon erfolgreich angewandt wurde, während die vom Arzt bisher vorgenommene Therapie nur symptombezogen und zeitlich hinauszögernd wirkt.
OLG Nürnberg, 27.05.2002 - 5 U 4225/00
OLG Nürnberg, 27.05.2002 - 5 U 4225/00 (PDF)



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